ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER CONBUY GMBH
I. ALLGEMEINES
Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrags.
Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne daß das bei deren Abschluß noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muß.
Gegenbestätigungen, Gegenangebote oder sonstige Bezugnahmen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt worden ist.
Der Kunde darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Bestätigung abtreten.
II. ANGEBOTE/BESTELLUNGEN
Unsere Angebote werden - insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit - stets freibleibend abgegeben.
Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. An seine Bestellung hält sich der Kunde nach ihrer Absendung vier Wochen gebunden. Wenn wir einen mündlich, fernmündlich oder per E-Mail geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen (z.B. durch Lieferschein), gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
III. AUSKÜNFTE
1. Hinweise und Auskünfte, bspw. zu technischen Spezifikationen und Eigenschaften von Waren und Produkten, werden stets ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit erteilt. Eine Haftung übernehmen wir nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlich falscher Auskunft.
IV. PREISE
1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind unsere Preise „ab Werk“ vereinbart. Verpackung und Transport werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Bestätigte Preise sind auf die Dauer von 2 Monaten nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Nach diesem Zeitpunkt erfolgt die Berechnung unter Berücksichtigung der uns durch die Hersteller bzw. Zulieferer in Rechnung gestellten Konditionen zu den am Leistungstage geltenden Preisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.
4. Die Umsatzsteuer ist – soweit nicht gesondert ausgewiesen – in den Preisen nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Leistungstag in Rechnung gestellt.
V. LIEFERFRISTEN, LEISTUNGSVERZUG UND TEILLIEFERUNGEN
Die Ware wird stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Kunden versendet. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen alleine zu Lasten des Kunden.
Die Wahl des Versandortes und des Beförderungsweges, sowie des Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
Stellt der Kunde das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Kunde.
Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Eine Lieferung oder Leistung ist uns erst dann möglich, wenn alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Daten und Angaben bekannt sind.
Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten, sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gemäß vorstehendem Absatz 5 entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne daß dem Kunden deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne daß ein Lieferhemmnis gemäß vorstehendem Abs. 7 vorliegt, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, daß uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
Wird ein Liefertermin genannt, so bedeutet dies nicht, dass es sich um ein Fixgeschäft handelt.
VI. ZAHLUNG
Unsere Forderungen für Lieferungen und Leistungen sind mit dem Datum der Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel- oder Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
Gerät ein Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen (§ 288 Abs.2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
Das Recht zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur dann zulässig, wenn der Gegenanspruch des Kunden auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Wenn bei dem Kunden kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist oder wenn Umstände eintreten, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, insbesondere wenn bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet, Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt, oder von ihm ein Insolvenzverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
VII. ERWEITETER EIGENTUMSVORBEHALT
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden – auch aus früheren Lieferungen – zustehen. Über Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei eingetretenem Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zum Zwecke unserer Befriedigung herauszuverlangen und zu verwerten, ohne daß hiermit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist. Der bei der Verwertung erzielte Erlös ist abzüglich angefallener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden zur Anrechnung zu bringen.
VIII. VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT
1. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets in unserem Interesse. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der gelieferten Ware setzt sich auch an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort.
2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir in diesem Zeitpunkt das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, in dem der objektive Wert der von uns gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen steht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, daß der Kunde uns mit der Verarbeitung stillschweigend und anteilmäßig das Miteigentum überträgt.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten, umzubilden, mit anderen Gegenständen zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer ab.
4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder tritt eine anderweitige wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, sind wir berechtigt, eine Weiterveräußerung der durch uns gelieferten Ware und den Einzug der aus der Weiterveräußerung resultierenden Forderungen zu untersagen.
5. Der Kunde hat uns dann die zur Einziehung der Forderungen notwendigen Informationen zu erteilen, die hierfür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und seinen Abnehmern die zu unseren Gunsten erfolgte Vorausabtretung mitzuteilen. Daneben sind auch wir ermächtigt, im Namen des Kunden die erfolgte Vorausabtretung anzuzeigen.
IX. FREIGABEKLAUSEL
1. Übersteigt der realisierbare Wert unsere Sicherheiten die gegenüber dem Kunden bestehenden Forderungen um mehr als 10 %, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, wobei es in unserem Ermessen steht, welche Sicherheiten im einzelnen freizugeben sind.
2. Bei der Ermittlung des unseren Sicherheiten zukommenden realisierbaren Wertes ist im Zweifel davon auszugehen, daß die durch uns gelieferte Vorbehaltsware und/oder die an uns abgetretenen Forderungen mit 2/3 ihres Marktpreises bzw. des Forderungsnennbetrages zum Ansatz zu bringen sind.
X. UNTERSUCHUNGSPFLICHT, GEWÄHRLEISTUNG
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsmitteilung zu vermerken, und mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen und hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung zu öffnen.
2. Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen einzuhalten:
Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihre Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gemäß Abs. 1 zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt eine abweichende Fristenregelung, wonach die Rüge bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen hat, längstens aber binnen 2 Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
Die Rüge muß uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Rügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
Der Kunde ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.
3. Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
4. Bei form- und fristgerecht vorgebrachten Beanstandungen und soweit ein von uns zu vertretender Mangel unserer Leistungen vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Hierbei tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
5. Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu. Insbesondere haften wir nicht auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, es sei denn, daß der von uns gelieferten Ware eine von uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
XI. ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND
1. Als Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen wird ausschließlich Worms vereinbart.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
3. Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Worms. Wir sind aber auch berechtigt, einen anderen Gerichtsstand zu wählen.
XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Regelungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung so weit wie möglich zu verwirklichen.
Gültig ab 1.September 2015